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Tagessatzhöhe bei AsylbLG-Beziehern Drucken E-Mail
Montag, 13 Oktober 2008

Das OLG hat auf hiesige Revision hin entschieden, dass die Tagessatzhöhe
auf den Mindestbetrag von 1 Euro festzusetzen ist, wenn der Beschuldigte
lediglich über Sachleistungen und Gutscheine, nicht aber über Geld
verfügt und auch nicht arbeiten darf, was bei Betroffenen, die im Bezug
von AsylbLG-Leistungen sind, häufiger der Fall ist (vgl. § 1 a AsylbLG).

Zur Begründung führt das OLG zutreffend aus, dass Gutscheine und

Sachleistungen nicht kapitalisierbar sind und somit bei der Bezahlung

der Geldstrafe nicht eingesetzt werden können. Dies wird insbes. im

Strafbefehlsverfahren häufig nicht beachtet.


Unbeantwortet lässt das OLG die Frage, wie jemand eine (noch so

niedrige) Geldstrafe zahlen können soll, wenn er über kein Geld verfügt

und es sich auch nicht auf rechtmäßigem Weg beschaffen kann.


Entsprechende Verfahren können gerne meinem Büro vermittelt werden.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Fahlbusch

Rechtsanwalt

 

Lerche | Schröder | Fahlbusch

Anwaltskanzlei

Blumenauer Str. 1

30449 Hannover


Tel: 0511 .600 60 30

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